Darf mein Vermieter meine Wohnung betreten?
Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2014, 2566) hat im Jahr 2014 dazu entschieden: Eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, besteht nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der Bewirtschaftung des Objekts ergeben kann. Ein regelmäßiges anlassloses Besichtigungsrecht kann dem Vermieter demgegenüber nicht zugebilligt werden. Eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustands“ einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 I 1 BGB) unwirksam. Der Sachverhalt der dieser Entscheidung zu Grunde liegt trug sich wie folgt zu: Die Parteien hatten verabredet, dass die Klägerin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Klägerin nicht berechtigt. Indem sie
21. Oktober 2025