Eine Markeneintragung beim Europäschen Amt für gewerblichen Rechtsschutz (dem European Intellectual Property Office) kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen werden. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs und umfasst eine Cooling-off Phase, die eine einvernehmliche Einigung ermöglichen soll, sowie ein kontradiktorisches Verfahren, in welchem die Argumente beider Markeninhaber per Schriftwechsel ausgetauscht werden.

Frische Markeninhaber, die sich einem Widerspruch gegenübersehen, haben es oft schwer, den Ablauf und die Auswirkungen des Verfahrens zu erfassen und einzuschätzen, welche Kosten im schlimmsten Fall auf sie zukommen.


Grundsätze der Kostenverteilung

Generell trägt der unterliegende Beteiligte oder der Beteiligte, der das Verfahren durch Zurücknahme der Unionsmarkenanmeldung (ganz oder teilweise) oder durch Zurücknahme des Widerspruchs beendet, die dem anderen Beteiligten entstandenen Gebühren sowie alle diesem entstandenen Kosten, die für die Durchführung des Verfahrens notwendig waren. Der unterliegende Beteiligte trägt in Bezug auf die Kosten der Gegenseite lediglich die Kosten eines einzigen Widerspruchsführers und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.

Unterliegen beide Beteiligte teilweise, ergeht eine Entscheidung über eine abweichende Kostenverteilung. Generell gilt, dass es billig ist, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten trägt.


Kostenpositionen im Falle des vollständigen Unterliegens des Widerspruchsgegners - Art. 109 UMV

Das Amt setzt folgende Kosten fest, die vom unterliegenden Teil im Verfahren getragen werden müssen:


Kosten des obsiegenden Beteiligten

  1. Rechtsanwalts-/Vertreterkosten: maximal 300 €
  2. Im Falle der Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erhöhen sich die zu erstattenden Vertreterkosten um weitere 400 €
  3. Verfahrenskosten: 320 € (Widerspruchsgebühr)
  4. Im Falle einer mündlichen Verhandlung: Reisekosten des [SS4.1]Widerspruchsführers oder eines Vertreters
    (Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Widerspruchsführers und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.)

    Die Kosten in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der üblichen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung höchstens 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Kosten in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Reiseroute einen Seeweg beinhaltet;

  5. Im Falle einer mündlichen Verhandlung: Aufenthaltskosten des Widerspruchsführers oder eines Vertreters
    (Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Widerspruchsführers und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.)

    Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Beamten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. Gegen Vorlage entsprechender Belege werden die Kosten für die Unterbringung einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Höchstbetrag erstattet.

    Sitz des Amtes in Alicante (Spanien)

    a) Höchstbetrag Hotelkosten: 128 €
    b) Tagegeld: 88 €


Kosten des unterliegenden Beteiligten (eigene Kosten)

  1. Eigene Rechtsanwalts-/Vertreterkosten
  2. Eigene Aufenthalts- und Reisekosten


Weitere Informationen zu Gebühren finden Sie u.a. hier:
Gebühren des EUIPO
Richtlinien des EUIPO im Widerspruchsverfahren
Art. 18 Durchführungsverordnung 2018/626
Art. 13 des Anhang VII der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11


Bitte beachten Sie, dass diesem Beitrag der Rechtsstand des Veröffentlichungstages zugrundeliegt. Je nach Fallgestalltung hängen die Kosten von verschiedenen Faktoren ab. Es kann keine feste Höchstgrenze angegeben werden. Diese bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.